vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 – Rechtsstellung Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Artikel 4 – Rechtsstellung

  1. 1. Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.
  2. 2. Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:
  1. (a) Verträge zu schließen;
  2. (b) gerichtliche Verfahren einzuleiten;
  3. (c) bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011282

Dokumentnummer

NOR40226551

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)