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Artikel 5 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 5

Sorgfalt

Bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3 wendet die jeweils zuständige Vertretung dieselbe Sorgfalt wie bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Visumerteilung im eigenen Namen an. Es besteht allerdings keine Haftung einer Vertragspartei für Tätigkeiten, die für die andere Vertragspartei gesetzt wurden.

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