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Artikel 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

  1. (1)Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.(2)Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.

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