Artikel 6
Zusammenarbeit und Ressourcen
- (1)Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 1 bis 3.(2)Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.
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