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Artikel 7 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 7

Berichterstattung

  1. (1)Die Vertragsparteien pflegen einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens.(2)Die Einzelheiten der Berichterstattung, die sich auf den Austausch der statistischen Angaben über die Zahl der Visumerteilungen beziehen, werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 geregelt.

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