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ARTIKEL 5 EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen im Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269064

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