ARTIKEL 6
(1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertragspartei nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei oder der neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende damit verbundene Protokolle am selben Tag in Kraft treten:
- a) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum;
- b) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union; und
- c) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
20012866
Dokumentnummer
NOR40269065
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