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ARTIKEL 4 EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

ARTIKEL 4

(1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2) Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20012866

Dokumentnummer

NOR40269063

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