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ARTIKEL 5 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 5

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131841

alte Dokumentnummer

N8197335474L

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