ARTIKEL 6
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10010359
Dokumentnummer
NOR12131842
alte Dokumentnummer
N8197335475L
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