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ARTIKEL 4 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 4

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden durch

  1. a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme oder
  2. b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit folgender Ratifikation oder Annahme.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131840

alte Dokumentnummer

N8197335473L

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