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ARTIKEL 3 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 3

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, in seiner Zusammensetzung auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkt, dafür zuständig, die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.

(2) Jede von dem im Absatz 1 genannten Ministerkomitee einstimmig genehmigte Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen der Anlage I wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet wurde, daß sie der Änderung oder Erweiterung zustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131839

alte Dokumentnummer

N8197335472L

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