Artikel 5
Pflichten der sendenden Vertragsparteien
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer Vertragspartei,
- wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
- wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
(3) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
- a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;
- b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit gemäß der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;
- c) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;
- d) wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 derRichtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit – ein Rundfunkveranstalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.
(4) In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn
- a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;
- b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei nutzt;
- c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der betreffenden Vertragspartei befindet.
(5) Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
(6) Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschließlich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommen sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030122
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)