Artikel 6
Bereitstellung von Informationen
(1) Die Verantwortlichen des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR12128021
alte Dokumentnummer
N7199855442L
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