Kapitel II
Bestimmungen zur Programmgestaltung
Artikel 7
Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie
- a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
- b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.
(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Schlagworte
Sendezeit
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR12128022
alte Dokumentnummer
N7199855443L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)