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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel II

Bestimmungen zur Programmgestaltung

Artikel 7

Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters

(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

Insbesondere dürfen sie

  1. a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
  2. b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.

(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.

(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.

Schlagworte

Sendezeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128022

alte Dokumentnummer

N7199855443L

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