Artikel 5
Pflichten der sendenden Vertragsparteien
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen dafür, daß alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende Vertragspartei
- a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durchgeführt wird;
- b) im Fall der Verbreitung über Satelliten
- i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet;
- ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz oder einer Satellitenkapazität gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit nach den Ziffern i und ii nicht festgelegt ist.
(3) Wenn Programme, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3 weiterverbreitet werden, stellt diese Vertragspartei, indem sie als sendende Vertragspartei handelt, durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen sicher, daß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR12128020
alte Dokumentnummer
N7199855441L
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