Artikel 5
Außenlandeplätze
Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- und Rettungsflügen auch außerhalb von Zollflugplätzen, genehmigten Flugplätzen und Militärflugplätzen starten und landen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- und Rettungsflügen auch außerhalb von Zollflugplätzen, genehmigten Flugplätzen und Militärflugplätzen starten und landen.
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