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Artikel 5 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 5

Außenlandeplätze

Luftfahrzeuge dürfen bei Ambulanz- und Rettungsflügen auch außerhalb von Zollflugplätzen, genehmigten Flugplätzen und Militärflugplätzen starten und landen.

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