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Artikel 4 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 4

Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten tauschen die Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Ambulanz- und/oder Rettungsflüge jenseits der Grenze gemäß diesem Abkommen durchzuführen. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig überprüft und auf den neusten Stand gebracht.

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