Artikel 3
Verwendung von Luftfahrzeugen
(1) Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäß den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.
(2) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.
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