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Artikel 3 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 3

Verwendung von Luftfahrzeugen

(1) Die für Ambulanz- oder Rettungsflüge zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen gemäß den im Entsendestaat für diesen Einsatz jeweils anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften ausgerüstet und zugelassen sein.

(2) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, können die Grenze mit ihrer Bewaffnung, jedoch ohne Munition, überqueren.

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