vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

1. „Ambulanzflug“: ein Flug zum Zwecke eines Transports von bereits ärztlich versorgten Verletzten oder Kranken;

2. „Rettungsflug“: ein Flug zur Auffindung, zur Bergung, Versorgung und Beförderung von in lebensbedrohlichen Situationen befindlichen, kranken oder verletzten Personen sowie zur Heranbringung von Rettungs- bzw. Bergungspersonal und medizinischen Gütern;

3. „Entsendestaat“: derjenige Vertragsstaat, von dessen Gebiet ein Ambulanz- oder Rettungsflug ausgeht;

4. „Einsatzstaat“: derjenige Vertragsstaat, in dem ein vom Entsendestaat ausgehender Ambulanz- oder Rettungsflug durchgeführt wird und

5. „Leitstelle“: diejenige Einsatzstelle, welche mit der Leitung und Koordination des Ambulanz- oder Rettungsflugs betraut ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte