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Artikel 1 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanz- und Rettungsflüge unter Einbezug von Außenlandeplätzen.

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