Artikel 6
Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen
Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.
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