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Artikel 6 Erleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

Artikel 6

Koordination von Ambulanz- und Rettungsflügen

Die Koordination und Gesamtleitung von Ambulanz- und Rettungsflügen obliegt in jedem Fall der Leitstelle des Einsatzstaates.

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