Artikel 7
Grenzübertritt und Aufenthalt
(1) Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz- und Rettungsflügen benötigen Besatzung, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
(2) Die Begleitung der Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder sonstige Begleitpersonen ist zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat nimmt alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurück, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokuments sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz- oder Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.
(4) Gehört die Besatzung eines Luftfahrzeuges den Sicherheits- oder Zollbehörden oder den Streitkräften eines Vertragsstaates an, so dürfen diese Personen ihre persönliche Bewaffnung samt Munition mitführen. Die Beamten sind befugt, ihre Dienstkleidung zu tragen.
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