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Artikel 5 Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1986

Artikel 5

Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern zur Durchführung von Projekten wird die österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen erbringen:

  1. 1. Übernahme der Verlade- und Transportkosten sowie Versicherung bis zum vereinbarten nikaraguanischen Hafen oder Flughafen;
  2. 2. Gewährleistung für Mängel, Schäden und Verlust an Sachgütern, die vor deren Eintreffen im gem. Z 1 vereinbarten Hafen oder Flughafen eingetreten sind;
  3. 3. Beihilfe bei der Montage von Maschinen und anderen technischen Ausrüstungsgegenständen, die von der österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden;
  4. 4. Einschulung des nikaraguanischen Personals für eine im jeweiligen Projekt zu vereinbarende Dauer;
  5. 5. die Sachgüter, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua zur Verfügung gestellt werden, gehen im Augenblick der Übernahme im nikaraguanischen Hafen oder Flughafen in das Eigentum der Regierung der Republik Nikaragua oder des von ihr bezeichneten Empfängers über, sofern in gesonderten Projektvereinbarungen gem. Art. 1 nichts anderes festgelegt wird.

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