ARTIKEL 5
Artikel 5
Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse
(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.
(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)