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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ARTIKEL 6

Artikel 6

Expertenkommission

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, setzen beide Vertragsparteien eine Expertenkommission ein. In der Expertenkommission sollen auf jeder Seite Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitwirken. Außerdem können Vertreter der Länder beider Seiten mitwirken.

(2) Die Expertenkommission tritt zumindest jedes zweite Jahr, ansonsten auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Die Expertenkommission überprüft die Durchführung dieses Abkommens und empfiehlt übereinstimmend Änderungen und Ergänzungen des Verzeichnisses der anerkannten Prüfungszeugnisse.

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