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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 5

Artikel 5

Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse

(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.

(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.

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