Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Alte FassungIn Kraft seit

ARTIKEL 5 Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse

Artikel 5

(1) Gleichzustellende/gleichzuhaltende Prüfungszeugnisse werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.

(2) Das Verzeichnis kann durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden.

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