Artikel 5.
(1) Der Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und dem 30. Juni 1947 wird auf die für die Ausübung eines Patentes, für den Gebrauch einer Fabriks- oder Handelsmarke, für die Ausübung eines gewerblichen Musters oder Modelles vorgesehene Frist, wie auf die durch Abs.des Artikels 6bis des Unionsvertrages vorgesehene Frist von drei Jahren nicht angerechnet.
(2) Auch wird vereinbart, daß Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabriks- oder Handelsmarken, die am 3. September 1939 aufrecht waren, vor dem 30. Juni 1949 von keiner der im Artikel 5 des Unionsvertrages vorgesehenen Rechtsfolgen betroffen werden können.
Schlagworte
Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025117
alte Dokumentnummer
N2194825485S
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