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Artikel 4. Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1948

Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.

Artikel 4.

Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen und dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken angehören, kommen darüber hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im internationalen Register eingetragen sind und bei denen eines der vertragschließenden Länder Ursprungsland im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.

Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.

Schlagworte

MMA, BGBl. Nr. 397/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025116

alte Dokumentnummer

N2194825484S

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