Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Artikel 4.
Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen und dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken angehören, kommen darüber hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im internationalen Register eingetragen sind und bei denen eines der vertragschließenden Länder Ursprungsland im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Schlagworte
MMA, BGBl. Nr. 397/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10001896
Dokumentnummer
NOR12025116
alte Dokumentnummer
N2194825484S
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