vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 5

Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Republik Uganda Hilfe leisten sollen, werden von der Österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Republik Uganda ausgewählt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)