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Artikel 4 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 4

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für ugandische Experten in Österreich seitens der Österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der Österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der ugandischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach der Republik Uganda.

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