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Artikel 3 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 3

Die von der Österreichischen Bundesregierung nach Artikel 2 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:

  1. i) Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer oder anderer nichtugandischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung der Republik Uganda;
  2. ii) Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;
  3. iii) Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung der Republik Uganda vorgeschlagen und von der Österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder in der Republik Uganda oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;
  4. iv) Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;
  5. v) Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.

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