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Artikel 59 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 59

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken und sowjetischen Städten andererseits im Einklang mit den in beider Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen.

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