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Artikel 60 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 60

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen und anderen Bedingungen für die Durchführung derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.

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