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Artikel 61 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 61

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen für den Aufenthalt und die Tätigkeit der gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.

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