Artikel 61
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen für den Aufenthalt und die Tätigkeit der gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 61
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen für den Aufenthalt und die Tätigkeit der gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.
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