XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 59
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken und sowjetischen Städten andererseits im Einklang mit den in beider Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen.
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