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Artikel 57 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL XIII

Abstimmung

Artikel 57

Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß, dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuß für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:

  1. a) jedes Mitglied hat eine Stimme;
  2. b) die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt;
  3. c) als „anwesende und abstimmende Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten „anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben“. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.

Schlagworte

Jastimme

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057948

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