TEIL XIII
Abstimmung
Artikel 57
Soweit dieses Übereinkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuß, dem Rechtsausschuß, dem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuß für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
- a) jedes Mitglied hat eine Stimme;
- b) die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt;
- c) als „anwesende und abstimmende Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten „anwesende Mitglieder, die eine Ja- oder Neinstimme abgeben“. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.
Schlagworte
Jastimme
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057948
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