Artikel 56
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß, im Rechtsausschuß, im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuß für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057947
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