vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 56 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 56

Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuß, im Rechtsausschuß, im Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuß für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht, sofern die Versammlung nicht nach eigenem Ermessen von dieser Bestimmung abweicht.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057947

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)