Artikel 55
(a) Vorbehaltlich eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.
(b) Die Versammlung legt die Ausgaben entsprechend einem nach Prüfung der diesbezüglichen Vorschläge des Rates von ihr festgesetzten Verteilungsschlüssel auf die Mitglieder um.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057946
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