Artikel 54
Der Rat prüft die vom Generalsekretär ausgearbeiteten Finanzberichte und Haushaltsvoranschläge und legt sie nebst seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057945
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