Artikel 57
(1) Die Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen.Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist - soweit in Abs. 3a oder Abs. 3b nicht anderes bestimmt ist - mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
(3b) Beschlüsse der Landesregierung nach § 8 Abs. 5b des Kärntner Landesholding-Gesetzes dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Beschlüsse der Landesregierung nach Art. 64a dürfen nur einstimmig gefasst werden.
(4) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Art. 56 Abs. 2) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung nacheinander zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefaßt werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 56 Abs. 1) zu treffen.
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