Artikel 57
Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 lautet:
“Höhe des Pflegegeldes
§ 5
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 | 145,40 Euro |
Stufe 2 | 268,00 Euro |
Stufe 3 | 413,50 Euro |
Stufe 4 | 620,30 Euro |
Stufe 5 | 842,40 Euro |
Stufe 6 | 1.148,70 Euro |
Stufe 7 | 1.531,50 Euro“ |
- 2. Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--" durch den Betrag „60 Euro" ersetzt.
- 3. § 14 Abs. 5 lautet:
“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen."
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