Artikel 57 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 57

Rechtliche Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches gemäß Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929 verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

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