ARTIKEL 54 a
Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr
Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in möglichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40268901
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