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ARTIKEL 54 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 5

SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 54

Internationaler Seeverkehr

(1) In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dargelegt. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des GATS.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem durchgehenden Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht der Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.

(3) Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Einrichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der eigenen juristischen Personen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(4) Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem

  1. a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, von Preisangebot bis Rechnungstellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen vom Dienstleistungsanbieter selbst oder von Dienstleistungsanbietern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
  2. b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die zur Bereitstellung eines intermodalen Dienstes erforderlich sind, für eigene Rechnung oder für Kunden, und zum Weiterverkauf an Kunden;
  3. c) Ausarbeitung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten, Zollpapieren oder sonstigen Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;
  4. d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);
  5. e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (bzw. ausländischen Personals gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens) im Falle einer Vereinbarung mit einer vor Ort niedergelassenen Schiffsagentur;
  6. f) Handeln im Namen von juristischen Personen, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

(5) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im internationalen Seeverkehr

  1. a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;
  2. b) gewährt jede Vertragspartei den von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(6) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 5

  1. a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilbestimmungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan nicht mehr an;
  2. b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
  3. c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
  4. d) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.

(7) Natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, steht es frei, Dienstleistungen im internationalen See-Fluss-Verkehr auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan zu erbringen - dies gilt auch umgekehrt.

(8) Die Vertragsparteien stellen den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen und landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

(9) Gewährt die Republik Kasachstan einem anderen WTO-Mitglied, mit Ausnahme der Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres und der GUS-Länder, eine günstigere Behandlung, so gilt diese Behandlung auch für die natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union.

Schlagworte

Ladeeinrichtung, Schubhilfe, Abfallentsorgung, Wasserversorgung, Straßenverkehr, Schienenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222002

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