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Artikel 53 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 53

Die tägliche Arbeitszeit der Kriegsgefangenen, inbegriffen Hin- und Rückweg, soll nicht übermäßig sein und auf keinen Fall die Arbeitszeit übersteigen, die für einen der Gewahrsamsmacht angehörenden und für die gleiche Arbeit verwendeten Zivilarbeiter in der Gegend vorgesehen ist.

Den Kriegsgefangenen muß nach halber Tagesarbeit eine Ruhepause von mindestens einer Stunde gewährt werden; ist die für die Arbeiter der Gewahrsamsmacht vorgesehene Ruhepause von längerer Dauer, so gilt dies auch für die Kriegsgefangenen. Außerdem ist ihnen wöchentlich eine ununterbrochene 24stündige Ruhezeit zu gewähren, und zwar vorzugsweise am Sonntag oder an dem in ihrem Heimatlande üblichen Ruhetag. Im weitern soll jedem Kriegsgefangenen, der während eines ganzen Jahres gearbeitet hat, eine ununterbrochene achttägige Ruhezeit eingeräumt werden, für die ihm die Arbeitsentschädigung auszuzahlen ist.

Werden Arbeitsmethoden wie Akkordarbeit angewendet, so darf dadurch die Arbeitszeit nicht übermäßig ausgedehnt werden.

Schlagworte

Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004880

alte Dokumentnummer

N1195315147R

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