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Artikel 54 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 54

Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 62 des vorliegenden Abkommens festgesetzt.

Den Kriegsgefangenen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder die während oder infolge ihrer Arbeit erkrankt sind, ist jegliche ihrem Zustande entsprechende Pflege zu gewähren. Außerdem hat ihnen die Gewahrsamsmacht ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen, mit dem sie gegenüber der Macht, von der sie abhängen, ihre Rechte geltend machen können; ein Doppel dieses Zeugnisses ist durch die Gewahrsamsmacht der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004881

alte Dokumentnummer

N1195315148R

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