Artikel 52
Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten verwendet werden, außer er meldet sich freiwillig.
Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als erniedrigend angesehen würden.
Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als gefährliche Arbeit zu betrachten.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004879
alte Dokumentnummer
N1195315146R
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